Freiherr-von-Schütz-Schule

Häufig gestellte Fragen zum Schülerheim

  • Für welche Schülerinnen und Schüler ist eine Aufnahme im Schülerheim sinnvoll?

Für alle Schülerinnen und Schüler,

  • bei denen die Eltern/Sorgeberechtigten aus individuellen Gründen gerne eine ergänzende außerschulische Förderung durch pädagogisch ausgebildetes Fachpersonal für die Entwicklung ihres Kindes für sinnvoll erachten
  • für die der tägliche Anfahrtsweg zur Freiherr-von-Schütz-Schule aufgrund der weiten Entfernung vom Wohnort zusätzlich belastend ist.

 

  • Wie sind die Öffnungszeiten des Schülerheimes?

Das Schülerheim ist nur während der Schultage geöffnet. Die Wochenenden, Ferien und Krankheitstage verbringt die Schülerin/ der Schüler zuhause bei der Familie.

 

  • Wer trägt die Kosten für das Schülerheim?

Seit dem 01.01.2020 übernimmt – im Sinne der Eingliederungshilfe und Teilhabe – der jeweilige örtlichen Kostenträger des Wohnorts der Schülerin bzw. des Schülers die Leistungsausgaben für den Schulbesuch gemäß §§ 75, 113 SGB IX sowie für die Unterbringung im Schülerheim als sogenannter besonderer Ausbildungsstätte über Tag und Nacht, gemäß § 134 Abs. 4 SGB IX. Haben die Eltern/Sorgeberechtigen ein hohes Einkommen, wird – im Verhältnis zum Förderangebot – ein kleiner Zusatzbeitrag vom Kostenträger erbeten.

 

  • Gibt es im Schülerheim Taschengeld?

Alle Personen des Schülerheimes, erhalten vom zuständigen Kostenträger ein Taschengeld. Die Höhe es Taschengeldes richtet sich nach dem Lebensalter und steht jeder/jedem zur freien Verfügung.

 

  • Gibt es Bekleidungsgeld?

Seit Anfang 2020 erhalten die Schülerinnen und Schüler des Schülerheimes entsprechend ihrem Lebensalter vom zuständigen Kostenträger ein zusätzliches Bekleidungsgeld.

 

  • Wird das Kindergeld im Falle der Unterbringung im Schülerheim gekürzt?

Viele Ämter kürzen das Kindergeld nicht!

Laut Gesetzgeber und Rechtsprechung kann das zuständige Amt eine kleine Kürzung des Kindergeldes vornehmen. Ob das anteilige Kindergeld vom zuständigen Amt einbehalten wird oder nicht, ist dort zu erfragen.

Merkposten: Das Camberger Schülerheim ist von Montags bis Freitags geöffnet. Der An- und Abreisetage werden den Tagen „Aufenthalt am Wohnort“ zugeordnet. Sollte es zu einem anteiligen Abschlag des Kindergeldes kommen, können Eltern mit tatsächlich entstandenen Kosten, z.B. Vorhalten des Kinderzimmers für die schulfreien Zeiten, Urlaubsreisen, Krankheitstag u.a. das anteilige Kindergeld wieder zurückerhalten.

 

  • Wer ist die richtige Kontaktperson?

Möchten die Eltern/Sorgeberechtigen für ihr Kind die ergänzende Förderung im Schülerheim in Anspruch nehmen, nehmen sie Kontakt mit der Leitung des Schülerheimes, Diplompädagogin Frau Sommerhage, auf. Ist ein Platz im Schülerheim frei, kann – auf Wunsch der Eltern – ein „Probewohnen“ im Schülerheim vereinbart werden.

Parallel dazu beantragen die Sorgeberechtigten im Sinne der Eingliederungshilfe und Teilhabe beim zuständigen Sozialhilfeträger die Kostenübernahme für die zusätzliche Förderung im Schülerheim an der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Hören.

 

  • Warum ist ein „Probewohnen“ sinnvoll?

Durch  das kurze „Probewohnen“ können die Eltern/Sorgeberechtigten, die Schülerin/ der Schüler selbst und die Erzieherinnen und Erzieher des Schülerheimes gemeinsam einen erste Einschätzung darüber gewinnen, ob eine Unterbringung im Schülerheim für die Schülerin/ den Schüler sinnvoll und hilfreich ist.

Das „Probewohnen“ kann erfolgen, sobald der  unterschriebene Antrag (Vordruck) bei der Leitung des Schülerheimes vorliegt. Einfühlsam begleiten die Erzieherinnen und Erzieher die Zeit. Sollte es zu Problemen, beispielsweise starkem Heimweh, kommen, wird das „Probewohnen“ unterbrochen und ggf. zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt.

Nach erfolgreichem Probewohnen und der Leistungszusage durch den Kostenträger steht der Aufnahme ins das Schülerheim nichts mehr im Wege.

 

  • Mit welcher Bearbeitungszeit muss ich rechnen?

Bevor der zuständige Kostenträger die zusätzliche Förderung im Schülerheim genehmigt, fordert das Amt bei der Schulleitung der Freiherr-von-Schütz-Schule einen sog. „Schulbericht“ an. Der befürwortende Schulbericht wird von der Klassen- und Schulleitung unterschrieben.

Erfahrungsgemäß liegt die Bearbeitungszeit eines Antrages auf diese besondere Wohnform ungefähr bei sechs Wochen. Grundsätzlich ist eine Aufnahme in das Schülerheim während des laufenden Schuljahres möglich.

Sofern eine Aufnahme zum Schuljahreswechsel erfolgen soll, empfiehlt es sich, den Antrag für das kommende Schuljahr bis Anfang Mai des laufenden Jahres zu stellen, damit noch vor den Sommerferien eine Kostenzusage erfolgen kann.

 

  • Ab wann kann mein Kind im Schülerheim aufgenommen werden?

Sobald die Leistungszusage des zuständigen Kostenträgers den Eltern/den Sorgeberechtigten und der Leitung des Schülerheimes vorliegt, kann die Aufnahme erfolgen.

 

Sie haben noch weitere Fragen?

Melden Sie sich gerne direkt bei der Leitung des Schülerheimes Fabiola Sommerhage